Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 725 Abs 2 RVO zum Unfallversicherungsbeitrag

 

Orientierungssatz

Eine Berufsgenossenschaft hat die beitragsbezogenen Grenzwerte (20 bis 50 %) nicht willkürlich aufgestellt, wenn sie in ihrer Satzung den Grenzwert nach der Höhe der Beiträge in der Weise staffelt, daß der Grenzwert bei einem Beitrag bis unter 4.000,-- DM 50 %, bei einem Beitrag ab 4.000,-- DM bis unter 20.000,-- DM 40 %, bei einem Beitrag ab 20.000,-- DM bis unter 100.000,-- DM 30 % und bei einem Beitrag von 100.000,-- DM und mehr 20 % beträgt. Wenn auf diese Weise dem niedrigsten Beitrag der höchste Grenzwert und dem höchsten Beitrag der niedrigste Grenzwert zugeordnet werden, trägt die Regelung den Belangen der Mitglieder der Beklagten je nach ihrer Betriebsgröße, wie sie sich auch aus dem Beitragsaufkommen ergibt, vollauf Rechnung. Daß sich die Festsetzung der maßgeblichen Beitragsgrenze und des entsprechenden vH-Satzes nicht im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens hält, ist nicht zu erkennen. Von einer krassen Unausgewogenheit (Willkür) kann keine Rede sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665586

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge