Leitsatz (amtlich)

1. Ein Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit, der eine Gleichwohl-Alg-Gewährung (§ 117 Abs 4 AFG) aufhebt und gezahltes Alg zurückfordert, enthält als Regelung lediglich die Rückforderung gemäß § 152 Abs 2 AFG.

2. Die Berufung gegen ein Urteil, das die Klage gegen einen solchen Bescheid zurückweist, ist zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 149 SGG vorliegen (im Anschluß an BSG 1978-06-20 7/12/7 RAr 126/75 nicht veröffentlicht; evtl anders BSG 1978-02-14 7 RAr 57/76 = BSGE 46, 20).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1656120

Breith. 1981, 632

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