Leitsatz (amtlich)

Die Ersatztatbestände AlhiV § 1 treten nur für die in AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b geforderte entlohnte Beschäftigung ein, nicht dagegen für die entlohnte Beschäftigung, die nach AFG § 134 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst c innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung zurückgelegt worden sein muß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651846

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