Leitsatz (amtlich)

Ein Landwirt kann einem selbständigen Gewerbetreibenden iS des AVAVG 1927 § 87a Abs 1 nur gleichgestellt werden, wenn das von ihm bewirtschaftete Land nach Bewirtschaftungsart und Bodenklasse den Unterhalt für ihn und seine Familie überwiegend gewährleistet.

Der selbständige Landwirt ist nicht arbeitslos iS des AVAVG 1927, wenn er eine unselbständige Beschäftigung, die er daneben ausübt, verliert oder sie nur im Rahmen einer geringfügigen Gelegenheitsarbeit verrichtet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051403

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