Leitsatz (amtlich)

Kug kann auch dann erst frühestens von dem Tage an gewährt werden, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim ArbA eingegangen ist, wenn der verspätete Eingang durch eine Verzögerung auf dem Postbeförderungswege verursacht worden ist. Der anzeigende Arbeitgeber trägt insoweit das Übermittlungsrisiko; auf sein Verschulden kommt es nicht an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.1980; Aktenzeichen 7 RAr 29/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654307

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