Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Ende. Versicherungspflicht. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ausscheiden

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres (Abweichung von BSG, Urteil vom 28.4.1983 - 12 RK 42/82 = SozR 2200 § 165 Nr 70).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.1997; Aktenzeichen 12 RK 51/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667674

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