Leitsatz (amtlich)

Der Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft ist für die Entstehung des Anspruches auf Leistungen der Familienhilfe (§ 205 RVO) nicht entscheidend (§§ 1600a, S 2, 1615d BGB). Er bestimmt auch nicht das Entstehen des Ersatzanspruchs nach § 104 SGB 10 und scheidet folglich als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gemäß § 111 S 2 SGB 10 gleichfalls aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.03.1990; Aktenzeichen 3 RK 12/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664323

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