Leitsatz (amtlich)
Der Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft ist für die Entstehung des Anspruches auf Leistungen der Familienhilfe (§ 205 RVO) nicht entscheidend (§§ 1600a, S 2, 1615d BGB). Er bestimmt auch nicht das Entstehen des Ersatzanspruchs nach § 104 SGB 10 und scheidet folglich als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gemäß § 111 S 2 SGB 10 gleichfalls aus.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664323 |
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