Leitsatz (amtlich)
Ist die tägliche Arbeitszeit eines Versicherten durch eine längere Pause (hier: zwei Stunden) unterbrochen, steht auch der zweite Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle unter Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte während dieser - längeren - Arbeitspause in seiner Wohnung nur wenige Minuten aufgehalten und den Rückzug zur Arbeitsstelle auf Rollschuhen zurückgelegt hat.
Nachgehend
Fundstellen
Breith. 1983, 403 |
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