Leitsatz (amtlich)

Ist die tägliche Arbeitszeit eines Versicherten durch eine längere Pause (hier: zwei Stunden) unterbrochen, steht auch der zweite Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle unter Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte während dieser - längeren - Arbeitspause in seiner Wohnung nur wenige Minuten aufgehalten und den Rückzug zur Arbeitsstelle auf Rollschuhen zurückgelegt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.02.1984; Aktenzeichen 2 RU 73/82)

 

Fundstellen

Breith. 1983, 403

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