Leitsatz (amtlich)
§ 118a AFG enthält im Gegensatz zu § 118 Abs 2 AFG in der bis zum 31.7.1979 geltenden Fassung eine nicht mehr widerlegbare gesetzliche Vermutung dafür, daß der Arbeitslose bei einer Vollausbildung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.
Dies gilt nicht für Ausbildungsgänge, die vom Regelfall ("im allgemeinen") abweichend so ausgestaltet sind, daß sie die Arbeitskraft eines Schülers/Studenten nicht voll in Anspruch nehmen. Dazu können zB erwachsenenspezifisch angelegte berufsbegleitende Ausbildungsgänge gehören.
Fundstellen
Dokument-Index HI1656915 |
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