Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufteilung zwischen "echten" Witwenrenten

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1268 Abs 4 RVO findet keine Anwendung bei der Konkurrenz zwischen zwei (echten) Witwenrenten.

2. War der Versicherte zur Zeit seines Todes mit zwei Frauen rechtswirksam verheiratet, weil die zweite Ehe nicht für nichtig erklärt worden ist, so ist die Aufteilung der einen Witwenrente zwischen den beiden Witwen nicht in - auch nicht analoger - Anwendung des § 1268 Abs 4 RVO nach der Dauer der jeweiligen Ehezeit vorzunehmen (Abweichung von BSG vom 30.3.1977 5 RKn 27/76 = SozR 2200 § 1268 Nr 9 und vom 29.11.1984 - 4 RJ 59/83 = SozR 2200 § 1268 Nr 26).

3. Die insoweit bestehende Gesetzeslücke ist dahin zu schließen, daß bei der Aufteilung der einen Witwenrente als Aufteilungskriterium die Dauer der jeweiligen gegenseitigen Versorgungs- und Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten zugrunde zu legen ist. Die Dauer dieser gegenseitigen Versorgungs- und Lebensgemeinschaft der früher geschlossenen Ehe reicht allenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die zweite Ehe eingegangen ist und eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft nur noch mit der zweiten Ehefrau geführt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.09.1994; Aktenzeichen 5 RJ 72/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652985

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?