Leitsatz (amtlich)

1. Das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nach GG Art 4 ist bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in AFG § 103 Abs 1 S 1 Nr 2, welche Beschäftigung zumutbar ist und verrichtet werden kann, zu berücksichtigen.

2. Hat die religiöse Betätigung eines Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas einen zeitlichen Umfang, die die von ihm erklärte Einschränkung seiner Arbeitsbereitschaft auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 22 bis 26 Stunden rechtfertigt, so steht dem Anspruch auf Alg jedenfalls nicht grundsätzlich und von vornherein das Fehlen der (subjektiven) Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung entgegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1647774

NJW 1980, 2431

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