Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachteilsausgleich aG. Prozeßvergleich. Rechtskraftwirkung. erneute Geltendmachung des Anspruchs

 

Orientierungssatz

Soweit die Geltendmachung der Zuerkennung des Nachteilsausgleiches aG bereits Gegenstand eines mit Prozeßvergleich abgeschlossenen Sozialgerichtsverfahrens war, der Kläger seinen diesbezüglichen Anspruch im Vergleichswege fallengelassen hat, kann die erneute Geltendmachung schon aus Rechtsgründen nur Erfolg haben, wenn nach Erlaß des Ausführungsbescheides der Behörde eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs 1 SGB 10 eingetreten ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649724

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