Leitsatz (amtlich)

Entgegen der Rechtsprechung des BSG ist zur rechtswirksamen Einlegung der Berufung nicht die eigenhändige Unterschrift des Berufungsklägers oder seines Prozeßbevollmächtigten erforderlich (Entgegen BSG 1955-10-13 1 RA 65/55 = BSGE 1, 243).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051727

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?