Leitsatz (amtlich)
Entgegen der Rechtsprechung des BSG ist zur rechtswirksamen Einlegung der Berufung nicht die eigenhändige Unterschrift des Berufungsklägers oder seines Prozeßbevollmächtigten erforderlich (Entgegen BSG 1955-10-13 1 RA 65/55 = BSGE 1, 243).
Fundstellen
Dokument-Index HI2051727 |
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