Leitsatz (amtlich)
Gegen den endgültig verpflichteten Rentenversicherungsträger verjährt der Erstattungsanspruch des Landes wegen Kosten gewährter Tuberkulose -Hilfe in gleicher Weise wie der zugrunde liegende Anspruch des Versicherten jeweils 4 Jahre nach der Fälligkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Erstattungsanspruch nach BSHG § 59 Abs 2 oder um den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649022 |
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