Leitsatz (amtlich)

Gegen den endgültig verpflichteten Rentenversicherungsträger verjährt der Erstattungsanspruch des Landes wegen Kosten gewährter Tuberkulose -Hilfe in gleicher Weise wie der zugrunde liegende Anspruch des Versicherten jeweils 4 Jahre nach der Fälligkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Erstattungsanspruch nach BSHG § 59 Abs 2 oder um den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.03.1977; Aktenzeichen 3 RK 69/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649022

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