Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen der Entscheidungsgründe

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 136 Abs 3 SGG idF des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 ermöglicht nur, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

2. Zweck der Regelung ist es, auf unnötige Formulierungs- und Schreibarbeit verzichten zu können, ohne den Rechtsschutz einzuschränken und den Anspruch des Bürgers auf Unterrichtung über entscheidungserhebliche Erwägungen des Gerichts zu mißachten. Mindestgehalt der Entscheidungsgründe ist hiernach auch nach der Gesetzesnovelle die ausreichende Angabe der angewendeten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe.

3. Fehlen diese Angaben, leidet die Entscheidung an einem Verfahrensmangel iS eines absoluten Revisionsgrundes, §§ 202 SGG, 551 Nr 7 ZPO (Fehlen der Entscheidungsgründe).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668081

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge