Entscheidungsstichwort (Thema)

Impfschaden. Pockenschutzimpfung. zeitlicher Zusammenhang. ungewöhnliche Impfreaktion

 

Orientierungssatz

Ein Impfschaden kann nicht anerkannt werden, wenn eine unübliche Impfreaktion in der nach einer Pockenschutzimpfung nach herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung anzunehmenden Inkubationszeit von höchstens 21 Tagen nicht nachgewiesen werden kann (hier Krampfanfall nach 4 Wochen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 9 RVi 1/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657930

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