Leitsatz (amtlich)
In einem zusammenhängenden Studium kann der Befreiungsantrag gemäß RVO § 173d grundsätzlich nur binnen 3 Monaten nach Beginn einer kontinuierlich sich fortsetzenden Versicherungspflicht als Student (RVO § 165 Abs 1 Nr 5) wirksam gestellt werden.
Nachgehend
Fundstellen
Breith. 1980, 533 |
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