Leitsatz (amtlich)

In einem zusammenhängenden Studium kann der Befreiungsantrag gemäß RVO § 173d grundsätzlich nur binnen 3 Monaten nach Beginn einer kontinuierlich sich fortsetzenden Versicherungspflicht als Student (RVO § 165 Abs 1 Nr 5) wirksam gestellt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.1981; Aktenzeichen 12 RK 77/79)

 

Fundstellen

Breith. 1980, 533

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