Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Versicherter beantragt, sein Altersruhegeld aufgrund einer nach RVO § 1401 Abs 1 S 2 und 3 von seinem Arbeitgeber im voraus ausgestellten Entgeltsbescheinigung für die letzten Beschäftigungsmonate festzustellen, so kann er nach Erteilung des Rentenbescheides nicht verlangen, daß das Altersruhegeld nunmehr aufgrund der inzwischen vorliegenden Versicherungskarte, aus der sich sein tatsächliches Entgelt ergibt, berichtigt oder neu festgestellt wird. Dies gilt nach Wortlaut (RVO § 1401 Abs 1 S 4) und Zweck der gesetzlichen Regelung auch bereits für den Zeitraum, in dem der Rentenbescheid für den Versicherten noch nicht bindend geworden ist.
2. RVO § 1401 Abs 1 S 4 verletzt nicht das Grundrecht der Gleichheit gemäß GG Art 3.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649160 |
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