Leitsatz (amtlich)

1. Der Berufungsausschließungsgrund des SGG § 144 gilt nur für Sozialleistungen und nicht für privatrechtliche Ansprüche, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß SGG § 51 nicht gegeben ist.

2. Für Klagen gegen die BA auf Gewährung eines sogenannten Pendlerdarlehens ist der Rechtsweg gemäß SGG § 51 nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650843

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