Leitsatz (amtlich)

Der "früheren Ehefrau" des Versicherten kann auch dann ein Rentenanspruch aufgrund des AVG § 42 S 1 Alt 3 (= RVO § 1265 S 1 Alt 3) zustehen, wenn der Unterhalt im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten in Form einer Leibrente durch Dritte gezahlt worden ist. Ausschlaggebend ist in einem solchen Fall, daß die Leistungen aus dem Vermögen des Versicherten geflossen sind. Es ist unerheblich, ob der Leibrentenanspruch über den Tod des Versicherten hinaus fortbesteht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656804

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