Leitsatz (amtlich)

Ein Auslandsrentner kann den Beitragszuschuß nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese Leistung auch einem Inlandsrentner bei vergleichbarer Sachlage zustehen würde (Anschluß an BSG 1977-04-27 3 RK 70/75 = SozR 2200 § 381 Nr 16, BSG 1977-11-09 3 RK 53/77 = SozR 2200 § 381 Nr 23). Die Pflichtmitgliedschaft beim "Instituto Nacional de Servicios Sociales para Jubilados y Pensionados" (PAMI) - gesetzliche Krankenversicherung in Argentinien - schließt den Anspruch auf den Beitragszuschuß aus. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe im Krankheitsfall Selbstbeteiligungsbeträge gefordert werden (Subsidiaritätsprinzip).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1654124

Breith. 1980, 111

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