Leitsatz (amtlich)

1. Ansprüche auf Beitragsrückstände und auf Barleistungen (Krankengeld) aus der gesetzlichen KV konnten nach dem bis zum 1975-12-31 maßgeblichen RVO § 223 Abs 2 und 3 nur aufgerechnet werden, wenn sie - ua - von Anfang an einander gegenüberstanden (Identität von Beitragsgläubiger und Leistungsschuldner).

Dieses Erfordernis der Gegenseitigkeit für die Aufrechenbarkeit derartiger Forderungen konnte vor dem 1976-01-01 nicht dadurch - formal - herbeigeführt werden, daß eine KK ihren Anspruch auf Beitragsrückstände an eine andere leistungspflichtige KK abtrat. Die Übertragung öffentlich-rechtlicher Forderungen von einem Leistungsträger auf einen anderen zwecks Herbeiführung der Aufrechenbarkeit ist nur dann zulässig, wenn - was vorliegend fehlt - hier für eine gesetzliche Ermächtigung gegeben ist.

Demgegenüber ist durch die SGB 1 §§ 51, 52 mit Wirkung ab 1976-01-01 das Erfordernis einer originären Gegenseitigkeit entfallen, indem eine allgemeine Verrechnungsmöglichkeit von Ansprüchen auf Geldleistungen und Beiträgen eingeführt worden ist.

2. Mit Beitragsforderungen konnte und kann die KK stets gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen - aber nur gegen solche - bis zu deren Hälfte aufrechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.10.1979; Aktenzeichen 3 RK 88/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650635

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