Leitsatz (amtlich)

Eine eheähnliche Gemeinschaft iS von § 137 Abs 2a AFG liegt nicht vor, wenn die Partner einer Wohngemeinschaft trotz erheblicher Unterschiede in der Höhe ihres Einkommens ihr Zusammenleben in einer Wohnung derart gestalten, daß jeder von ihnen nur in etwa gleicher Höhe für die notwendigen Kosten des Zusammenlebens aufkommen will und die übrigen (individuellen) Aufwendungen von jedem selbst getragen werden sollen.

 

Orientierungssatz

§ 138 Abs 1 Nr 2 AFG ist auf Zeiten vor dem 1.1.1986 nicht auf eheähnliche Gemeinschaften anzuwenden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.09.1988; Aktenzeichen 7 RAr 46/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663260

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