Orientierungssatz

1. Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher iS des Art 116 GG im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) als Richter nach dem Recht der Volksrepublik Polen ausgeübt hat, stehen nicht nach § 107 S 1 Nr 3 S 2 AFG den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich. Sie können daher nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dienen.

2. Diese Zeiten stehen auch nicht nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG gleich.

3. Sie stehen jedoch für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in entsprechender Anwendung von § 90a Abs 1 Nr 2 Abs 2 BVFG einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gleich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.12.1989; Aktenzeichen 11 RAr 121/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665445

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