Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuzahlungspflicht. Abgrenzung von Krankenhauspflege und Kureinrichtungsbehandlung

 

Orientierungssatz

1. Maßgebend für die Zuzahlungspflicht ist, ob die stationäre Maßnahme so, wie sie tatsächlich durchgeführt worden ist, eine Krankenhauspflege iS des § 184 RVO oder eine Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung gewesen ist. Eine "institutionelle" Abgrenzung der stationären Maßnahmen nach der Art der Anstalt in der die Maßnahme durchgeführt worden ist, ist unzulässig (vgl BSG vom 25.1.1979 3 RK 83/78 = SozR 2200 § 184 Nr 11 und BSG vom 20.3.1984 8 RK 28/83 = USK 8453). Entscheidend ist allein, ob die im konkreten Fall stationär durchgeführten ärztlichen Maßnahmen denen einer Krankenhauspflege oder denen einer Behandlung in einer Kureinrichtung entsprechen (vgl BSG vom 9.9.1981 3 RK 20/80 = Leist 1982, 305).

2. Krankenhauspflege und Kureinrichtungsbehandlung unterscheiden sich durch die Art der durchgeführten ärztlichen Maßnahmen, deren Zielrichtung und Intensität (vgl BSG vom 15.2.1978 3 RK 29/77 = SozR 2200 § 184a Nr 1, BSG vom 14.5.1985 4a RJ 13/84 = SozR 1300 § 105 Nr 1 und BSG vom 27.11.1980 8a/3 RK 60/78 = SozR 2200 § 184a Nr 4).

3. Eine Kureinrichtungsbehandlung liegt bei einer an chronisch rezidivierenden Regenbogenhautentzündung leidenden Versicherten vor, wenn die Stärkung der Abwehrkräfte - etwa durch die klimatische Umstimmung, Liegekuren, Schwimmen, Reduktionskost - im Vordergrund des Behandlungsziels steht. Das gilt selbst dann, wenn zur Beherrschung akut auftretender Entzündungen ärztliche Mittel der Krankheitsbekämpfung aufgewendet werden müssen. In einem solchen Falle kann auch nicht von einer Vergleichbarkeit von Kureinrichtungsbehandlung und Krankenhauspflege iS des § 184a Abs 2 S 5 RVO gesprochen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664577

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