Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanwendung des § 144 SGG bei Kostenanforderung des Krankenhauses gegenüber Krankenkasse. Zulässigkeit. Feststellungsklage. Zustandekommen. Kostenbeziehung. Kostenzusage

 

Orientierungssatz

1. Eine erweiternde Anwendung des § 144 SGG kommt bei Kostenforderungen eines Krankenhauses für stationäre Behandlungsleistungen nicht in Betracht.

2. Angesichts der in der Verfassung verankerten Bindung der Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts an Gesetz und Recht, die zudem institutionell durch Aufsichtsbehörden gesichert ist, sind unbeschadet des Subsidiaritätsgrundsatzes Feststellungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger zugelassen (vgl BSG vom 26.6.1973 - 8/7 RU 34/71 = BSGE 36, 71; BSG vom 9.8.1973 2 RU 5/72 = BSGE 36, 111, 115).

3. Eine, ggf vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgende Kostenbeziehung zwischen dem Krankenhausträger und der Krankenkasse, deren Mitglied der Versicherte ist, kommt nur dann zustande, wenn der Krankenhausträger entweder aus eigenem Recht aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung des Krankenversicherungsträgers vorgeht oder wenn er aufgrund einer Abtretung (§ 398 BGB) den Anspruch des Versicherten aus § 184 RVO geltend macht (vgl LSG Celle vom 18.1.1989 - L 4 Kr 38/87).

4. Weder die gesetzlichen Vorschriften (§§ 371 und 372 RVO) noch die zu deren Ausfüllung geschlossenen Verträge ersetzen indes die Kostenzusage als allein die Verpflichtungen eines Krankenhausaufnahmevertrages im konkreten Behandlungsfall für die Krankenkasse auslösende Voraussetzung (vgl BSG vom 14.1.1981 3 RK 27/80 = SozR 1500 § 51 Nr 23).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666224

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