Leitsatz (amtlich)

Das Überbrückungsgeld der Seemannskasse ist nach der aufgrund von RVO § 891a erlassenen Satzung vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig, dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts und gehört damit zu den "ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art" iS des AFG § 118 Abs 1 Nr 4).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656315

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