Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rahmentarifvertrag kann vorsehen, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verlängert wird.

2. Die Verlängerung muß durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen, wenn die längere Arbeitszeit "tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" iS von § 112 Abs 2 S 1 AFG sein soll.

3. Eine Betriebsvereinbarung kann nur zwischen Betriebs-/Firmenleitung und Betriebsrat geschlossen werden, nicht auch zwischen Betriebs-/Firmenleitung und allen Betriebsangehörigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658731

Breith. 1983, 825

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