Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. besonderer betrieblicher Grund. Wiederherstellung der Gesundheit. Spaziergang während der Mittagspause

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles, wenn eine Arbeitnehmerin während eines Spazierganges in der Mittagspause zwecks "Auftanken" frischer Luft wegen seit Tagen bestehender Magenprobleme auf eisglatter Fläche ausrutschte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2001; Aktenzeichen B 2 U 30/00 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Anerkennung eines als Fußgängerin erlittenen Sturzes als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen.

Die im Juli 1937 geborene und mittlerweile im Ruhestand befindliche Klägerin war zum Unfallzeitpunkt als technische Angestellte im Planungsamt des Landkreises (LK) O beschäftigt. Nach den Angaben in der Unfallanzeige ihres Arbeitgebers vom 8. Mai 1996 verließ sie am 14. Februar 1996 gegen 12.15 Uhr zusammen mit Kollegen das Verwaltungsgebäude. Nach eigenen Angaben beabsichtigte sie, an diesem Tage wegen bereits seit einigen Tagen bestehenden Magenproblemen über Mittag frische Luft zu schöpfen, anstatt in der Kantine zu essen. Sodann wollte sie sich von ihren Kollegen trennen, um das Dienstgebäude durch den rückwärtigen Eingang wieder zu betreten. Dabei geriet die Klägerin auf eine vereiste Stelle, rutschte aus und stürzte mit der linken Hüfte auf die Pflasterung. Hierbei zog sie sich eine pertrochantäre Oberschenkelfraktur links zu (vgl. Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. M -- Chirurgische Klinik der Städtischen Kliniken O -- vom 19. Februar 1996).

Der Schadenssachbearbeiter des LK O, der Zeuge K teilte in seinem Schreiben vom 9. August 1996 u.a. mit, der Unfall habe sich kurz nach Verlassen des Verwaltungsgebäudes ereignet. Der Aufenthalt außerhalb habe ca. 15 bis 20 Minuten dauern sollen. Des Weiteren gab er hierin zunächst an, der Unfallort habe sich auf dem Betriebsgelände des LK O befunden. Laut einem Vermerk des Beklagten teilte der Zeuge darüber hinaus am 20. August 1996 telefonisch mit, die Klägerin arbeite in einem "normalen" Büro, in dem sie keinen Belastungen ausgesetzt sei, die am Unfalltage dringend eine Frischluftzufuhr notwendig gemacht hätten.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 14. Februar 1996 ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Spaziergänge während der Mittagspause seien eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, für die Versicherungsschutz nicht bestehe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sie aus besonderen, mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Umständen notwendig seien. Nach den Angaben des Arbeitgebers der Klägerin seien indes an ihrem Arbeitsplatz keine besonderen Belastungen vorhanden, die es erforderlich gemacht hätten, einen Spaziergang zu unternehmen, um frische Luft zu schöpfen.

Hiergegen legte die Klägerin am 11. November 1996 Widerspruch ein. Auf Anfrage des Beklagten teilte der damalige Leiter des Planungsamtes des LK O, der Zeuge Dr. S, am 26. Februar 1997 schriftlich mit, am Unfalltage habe wegen einer erhöhten Anzahl von Anträgen ein starker Arbeitsanfall geherrscht. Alle Anträge seien mit Terminsvorgaben verbunden gewesen. Die Art der Aufgaben habe ständig volle Konzentration erfordert. Dies habe sich an diesem Tage körperlich belastend und ermüdend bei der Erledigung der Aufgaben ausgewirkt. Bei der Bearbeitung der Anträge werde durch das Plan- und Aktenstudium eine erhöhte Staubentwicklung verursacht. Speziell an diesem Tage hätten umfangreiche Planübersichten und Aktenunterlagen älteren Datums in die Prüfung der Vorgänge einbezogen werden müssen. Die Ausstattung des Arbeitsraumes bestehe aus Kunststoffen, die in diesem Zusammenhang zur Verschlechterung der Umgebungsluft beigetragen haben dürften. Mit Schreiben vom 19. März 1997 korrigierte der Zeuge K seine früheren Angaben dahingehend, dass sich die Unfallstelle nicht auf dem Betriebsgelände des LK O befunden habe. Am 23. September 1997 besichtigte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) des Beklagten das mittlerweile mit anderer Möblierung als Kartographieraum genutzte frühere Arbeitszimmer der Klägerin. Hierbei gelangte er zu dem Ergebnis, dass am Besichtigungstage weder in diesem Raum noch in den angrenzenden Büroräumen der Planungsabteilung eine Staubbelastung bzw. Luftverschlechterung feststellbar gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass auch am Unfalltage eine aufgrund des Umgangs mit Planungsunterlagen und Akten vorhandene Staubbelastung bestehende Grenzwerte sicher unterschritten habe. Schadstoffmessungen an Einbauschränken, die mit den im Arbeitszimmer der Klägerin vorhandenen vergleichbar seien, hätten keine Emissionen ergeben. Die Stellungnahme des Dr. S habe im Wesentlichen auf persönlichen Angaben der Klägerin basiert.

Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997 zurück. Der gel...

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