Leitsatz (amtlich)

1. Die Übertragung von Beiträgen zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine öffentliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig (§ 31 SGB 1).

2. Die Regelung der Nachversicherung in einer öffentlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (§ 124 Abs 6a AVG) ist einer verfassungskonformen Auslegung für den Fall der Gründung einer solchen Einrichtung nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist nicht zugänglich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664861

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