Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. landwirtschaftlicher Unternehmer. Weiterversicherung. Berücksichtigung von Beitragszeiten beim Ehegatten
Orientierungssatz
Beiträge, die von einem landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 27 Abs 1 S 1 GAL weiter entrichtet wurden, sind dem Ehegatten nach § 92 Abs 1 ALG zuzusplitten.
Tatbestand
Der 1930 geborene Kläger ist mit der früheren landwirtschaftlichen Unternehmerin W B verheiratet. Die Ehefrau des Klägers hat in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 30. September 1972 und sodann vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 Pflichtbeiträge als landwirtschaftliche Unternehmerin bzw Landwirtin zu der Beklagten gezahlt. In der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Oktober 1994 hat sie Pflichtbeiträge aufgrund einer Erklärung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entrichtet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, auch diese zuletzt genannten Beiträge für die Bemessung seiner Altersrente zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1996 an eine Altersrente für Landwirte, bei deren Bemessung sie die von der Ehefrau in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Oktober 1994 in Anwendung von § 27 GAL weiter entrichteten Beiträge außer Ansatz ließ. Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger am 23. August 1996 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1997 wies die Widerspruchsstelle der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 31. Januar 1997 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, auch die von seiner Ehefrau zwischen dem 1. Oktober 1972 und dem 31. Oktober 1994 "weiterentrichteten" Beiträge seien ihm in Anwendung von § 92 Abs 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) zuzusplitten. In einer anderen Auslegung verstoße § 92 Abs 1 ALG gegen Verfassungsrecht.
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß einer Zusplittung gemäß § 92 Abs 1 ALG nur solche Beiträge zugänglich seien, die der andere Ehegatte als Landwirt gezahlt habe. An dieser Voraussetzung fehle es bei Beiträgen, die aufgrund einer Fortentrichtungserklärung gemäß § 27 GAL weiter entrichtet worden seien. Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 92 Abs 1 ALG seien nicht ersichtlich.
Mit seiner am 11. Juni 1998 eingegangen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt,
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1. |
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Mai 1998 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1996 abzuändern, |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Oktober 1994 als zurechenbare Beitragszeiten zu gewähren. |
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, daß der Gesetzgeber mit der Beschränkung der Zusplittung auf Landwirtsbeiträge eine Berücksichtigung von "freiwillig weiterentrichteten" Beiträgen ausgeschlossen habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Vorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung. Dabei ist der zulässigen, insbesondere rechtzeitig eingelegten Berufung des Klägers stattzugeben. Sie ist begründet, da die Beklagte die von der Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Oktober 1994 aufgrund einer Erklärung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entrichteten Beiträge bei der Bemessung der Altersrente des Klägers zu Unrecht außer Betracht gelassen hat.
Ob die vorgenannten, von der Ehefrau des Klägers zurückgelegten Beitragszeiten auch dem Kläger bei der Bemessung seiner Altersrente als rentenrechtliche Zeiten zu Gute komme, hängt davon ab, ob sie dem Kläger in Anwendung von § 92 Abs 1 Satz 1 ALG zuzusplitten sind. Nach dieser Bestimmung gelten unter bestimmten, hier unzweifelhaft erfüllten Voraussetzungen diejenigen Beiträge auch für den Ehegatten als gezahlt, die der andere Ehegatte während des Bestehens der Ehe in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994 als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten gelten hiernach auch diejenigen Beiträge, die die Ehefrau des Klägers nach § 27 GAL an die Beklagte gezahlt hat, als für den Kläger entrichtet. Die Ehefrau des Klägers hat die von Oktober 1972 bis Oktober 1994 aufgrund ihrer Erklärung nach § 27 GAL entrichteten Beiträge "als Landwirt" gezahlt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 19...