Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Zwischenbeschäftigung. Arbeitslosmeldung. Aufhebung der Bewilligung

 

Orientierungssatz

1. Da die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf den jeweils angezeigten Eintritt der Arbeitslosigkeit beschränkt ist, bedarf es für den erneuten Bezug von Arbeitslosengeld nach einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung einer erneuten Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos gemeldet" nach § 100 Abs 1 AFG zu begründen (vgl ua BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 = BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2).

2. Bei der Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung handelt es sich um eine tatsächliche Gegebenheit, die nicht ungeschehen gemacht werden kann.

3. Hat der Arbeitslose eine Arbeitsaufnahme grob fahrlässig nicht mitgeteilt, so rechtfertigt diese Verletzung der Mitteilungspflicht die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld über die Dauer der Zwischenbeschäftigung hinaus bis zur erneuten Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen.

 

Tatbestand

Der Kläger wandte sich bei Prozeßbeginn gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 10. August bis 21. September 1992 und gegen die Erstattungsforderung des für diesen Zeitraum bereits gezahlten Alg in Höhe von 1.653,90 DM.

Der im Februar 1963 geborene Kläger war bis zum 29. Februar 1992 als Elektriker beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 10. März 1992 bewilligte die Beklagte Alg ab diesem Antragsdatum (Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 1992, wöchentlicher Leistungssatz 268,20 DM). Nach dieser Bewilligungsentscheidung erfolgte eine persönliche Vorsprache des Klägers beim Arbeitsamt am 22. September 1992. Das Alg wurde bis zum 30. September 1992 gezahlt, da der Kläger zum 1. Oktober 1992 eine Arbeit aufnahm.

Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 10. Mai 1993 erfuhr die Beklagte von einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Klägers ab dem 10. August 1992 bei der Firma V. Auf Aufforderung der Beklagten teilte diese Firma mit, daß der Kläger am 10. und 11. August 1992 18,5 Stunden als Elektriker gearbeitet und ein Bruttoarbeitsentgelt von 333,-- DM verdient habe (Nettoentgelt 205,99 DM). Der dazu angehörte Kläger teilte mit, daß eigentlich kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Beim Vorstellungsgespräch sei ihm ein wesentlich höheres Arbeitsentgelt versprochen worden als es zwei Tage nach Arbeitsantritt im Arbeitsvertrag gestanden habe. Auch andere Zusicherungen wären dort nicht enthalten gewesen. Ein Gespräch mit dem Chef habe keine Änderung erbracht, so daß das Arbeitsverhältnis sofort beendet worden sei. Der Arbeitgeber gab dazu folgende Äußerung ab:

"Der Arbeitsvertrag wurde gemäß Vor- und Einstellungsgespräch -- Arbeitsentgelt -- ausgefertigt. Eine Abweichung gab es nicht. Es handelte sich um den bei uns im Hause üblichen Arbeitsvertrag, der keine Beanstandungen zuläßt (Verband Metall). Herr W wollte nach Erhalt, am 10.08.1992, Sonderkonditionen (...) für sich aushandeln, es wurde auf die Absprache und Üblichkeit, 6 Monate Betriebsangehörigkeit, verwiesen. Da ihm keine besonderen Bedingungen eingeräumt wurden, hat er unser Haus auf eigenen Wunsch verlassen. Eine Kündigung durch AG erfolgte nicht. Die geleisteten Stunden wurden abgerechnet."

Nunmehr hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Zeit vom 10. August bis 21. September 1992 an. Mit Bescheid vom 22. September 1993 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 10. August bis 21. September 1992 auf. Der Kläger sei am 10. und 11. August 1992 als Arbeitnehmer mehr als kurzzeitig -- mindestens 18 Stunden wöchentlich -- tätig gewesen. Er sei daher nicht arbeitslos gewesen und habe keinen Leistungsanspruch. Die persönliche Arbeitslosmeldung wirke immer nur für den jeweiligen Versicherungsfall. Bei Eintreten der erneuten Arbeitslosigkeit müsse daher eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erfolgen. Im Anschluß an die Beschäftigung habe der Kläger erstmals am 22. September 1992 persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen erst wieder ab diesem Tage erfüllt. In der streitigen Zeit habe er Alg in Höhe von 1.653,90 DM erhalten, welches er erstatten müsse. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er sei am 10. und 11. August 1992 weniger als 19 Stunden beschäftigt gewesen. Er habe bei der Firma nur probehalber zwei Tage lang gearbeitet. Die von der Beklagten für maßgeblich angesehenen 18 Stunden seien nur geringfügig und daher unerheblich überschritten worden. Da auch kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, sei keine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1993 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger durch seine Beschäftigung am 10. und 11. August 1992 bei der Firma V nicht mehr arbeitslos gewesen sei, da die Beschäftigung mehr als 18 Stunden ...

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