Entscheidungsstichwort (Thema)

Grund und Höhe eines Krankengeldanspruchs

 

Orientierungssatz

1. Das Versicherungsverhältnis, in das der Versicherungs- und Leistungsfall eingetreten sind, bleibt für Grund und Höhe eines Krankengeld-Anspruchs maßgebend.

2. Das gilt auch dann, wenn während der laufenden Arbeitsunfähigkeit ein neues Versicherungsverhältnis - hier nach § 155 Abs 1 AFG - begründet wird, das keinen oder nur einen der Höhe nach geringeren Krankengeldanspruch - hier nach § 158 Abs 1 AFG - begründen würde.

3. Für die Bemessung des Krankengeldes - der Höhe des Krankengeldanspruchs - bleibt das alte Versicherungsverhältnis auch dann maßgebend, wenn der (weitere) Leistungsfall auf einem neuen Versicherungsfall beruht, der erst während des neuen Versicherungsverhältnisses - hier nach § 155 Abs 1 AFG - eingetreten ist und es sich um einen von Anfang an wegen Arbeitsunfähigkeit des Alg-Beziehers "untauglichen Vermittlungsversuch" der BA gehandelt hat. § 158 Abs 1 AFG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.

4. Es tritt kein Ruhen des höheren Krankengeldanspruchs aus dem alten Versicherungsverhältnis nach § 183 Abs 6 RVO wegen Arbeitslosengeldbezugs ein. Für diese Fälle findet die vorrangige Vorschrift des § 118 Abs 1 Nr 2 AFG (Ruhen des Anspruchs auf Alg bei Zuerkennung von Krankengeld) Anwendung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663250

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