Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit. arbeitnehmerähnliche Person
Orientierungssatz
Arbeitnehmerähnliche Personen unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob im Zugunstenwege nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren (SGB X) ein Bescheid zurückzunehmen ist, mit welchem dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) deshalb versagt worden ist, weil er die Anwartschaftszeit mangels einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt habe.
Der Kläger steht seit Januar 1983 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug durch die Beklagte. Letztmals bewilligte ihm das Arbeitsamt (AA) mit Bescheid vom 1. April 1985 Alg ab 20. April 1985 vorläufig für 245 Tage. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der H. Ersatzkasse (HEK) krankenversichert. Mit Bescheid vom 13. November 1985 erhielt er Alhi ab 8. November 1985. Bis 30. Juni 1986 meldete er sich als freiberuflicher Graphiker aus dem Leistungsbezug ab.
Mit am 30. Mai 1989 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1989 Alg. Hierzu trug er vor, er sei vom 1. Juli 1986 bis 28. Februar 1989 freiberuflich tätig und bei der Künstlersozialkasse (KSK) W. versichert gewesen. Vom 1. März 1989 bis 31. Mai 1989 war er als Kontakter beitragspflichtig beschäftigt und bei der HEK versichert. Mit nicht angegriffenem Bescheid vom 27. Juni 1989 lehnte das AA den Antrag ab, da der Kläger in der Rahmenfrist weder 360 Tage noch, soweit Alhi in Betracht zu ziehen sei, 150 Tage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei und ein Rechtsanspruch aus früherer Anwartschaft nicht bestehe. Einem - im Ergebnis erfolglosen - Antrag auf Förderung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen vom 18. November 1993 legte der Kläger einen Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 29. Juni 1990 bei, der für die Zeit ab 1. Juli 1986 bis 31. Mai 1989 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus selbständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit ausweist. Im Verwaltungsverfahren brachte der Kläger vor, daß er für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 28. Februar 1989 eine Arbeitsbescheinigung nicht vorlegen könne, da er arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten nach § 168 Abse 3a, 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verrichtet habe. Er sei aber laut KSK beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Hierzu legte er Bescheinigungen der KSK für 1986, 1987, 1988 und 1989 vor. Am 13. Dezember 1993 legte der Kläger unter Berufung auf § 44 SGB X "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 27. Juni 1989 ein.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1994 lehnte das AA die Rücknahme des Bescheides vom 27. Juni 1989 ab, da die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vorgelegen hätten. Einen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz, mit welchem der Kläger diesen Bescheid rügte, betrachtete das AA als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1995 zurückwies.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 18 Ar 49/94 eA Sozialgericht - SG - Lüneburg = L 10 Ar 88/94 eA Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen) begehrte der Kläger Alhi seit 1. Juni 1989. Im hiesigen Klageverfahren hat er nach Terminsanberaumung des SG einen Antrag auf Feststellung gestellt, daß die Ladung zum Termin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das SG Lüneburg hat durch Urteil vom 24. April 1996 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 44 SGB X hätten nicht vorgelegen. Der Kläger sei 1986 bis 1989 freiberuflich und nicht abhängig beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß er in dieser Zeit Pflichtbeiträge zur KSK geleistet habe. Solche Pflichtbeiträge müsse nur ein freischaffender Künstler leisten. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien bestehe Versicherungspflicht für die Rentenversicherung schon bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines abhängig Beschäftigten von 15 Stunden, während Versicherungspflicht zur Beklagten erst ab einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden entstehe. Überdies habe sich der Kläger bei der Künstlersozialversicherung nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern können.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, das Urteil sei formal unrichtig zustande gekommen, da sein Feststellungsantrag wegen der nicht ordnungsgemäßen Terminsladung nicht beschieden worden sei. Inhaltlich unrichtig sei das Urteil außerdem, denn unter Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung habe das SG das vom Kläger erstinstanzlich bereits angeführte Vergleichsprotokoll des Arbeitsgerichts Hamburg nicht beigezogen, das den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person ausweise.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Lüneburg vom 24. April 1996 sowie die Bescheide vom 8. Februar 1994 und 7. Juni 1995 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 27. Juni 1989 ab 1. Juni 1989 Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe z...