Leitsatz (amtlich)

1. Einen Feststellungsbescheid über die Frage der Versicherungspflicht kann die KK auf die Anfechtung eines beschwerten und noch anfechtungsberechtigten Beteiligten (iS von SGG § 77) nur dann zurücknehmen, wenn der Bescheid tatsächlich rechtswidrig ist.

2. Bei Prüfung der Frage, ob die Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze entweder auf rückwirkende Erhöhung des Entgelts oder lediglich auf verspätete Zahlung geschuldeten Entgelts zurückzuführen ist, kommt es immer (nur) auf eine vorausschauende Betrachtung an, dh darauf, ob bei Beginn des Kalenderjahres - bis zur Fälligkeit des Januargehalts - für die KK (Einzugsstelle) eine Gehaltserhöhung oder Gehaltsnachzahlung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist oder nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.1980; Aktenzeichen 3 RK 18/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651564

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