Leitsatz (amtlich)
1. Die Zurücklegung eines Weges in das Lohnbüro des Unternehmens zur Erlangung eines Vorschusses oder Abschlages auf laufende Bezüge ist nicht nach RVO § 548 Abs 1 S 2 versichert.
2. Begibt sich der Versicherte während seines Urlaubs in das Lohnbüro seines Arbeitgebers, um einen Teilbetrag des für den laufenden Monat zu zahlenden Arbeits- und Urlaubsentgelts im voraus zu erhalten, so steht er hierbei nur dann unter Versicherungsschutz, wenn er ausdrücklich die Vorauszahlung des Urlaubsentgelts geltend machen will.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1650333 |
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