Leitsatz (amtlich)

1. Die Zurücklegung eines Weges in das Lohnbüro des Unternehmens zur Erlangung eines Vorschusses oder Abschlages auf laufende Bezüge ist nicht nach RVO § 548 Abs 1 S 2 versichert.

2. Begibt sich der Versicherte während seines Urlaubs in das Lohnbüro seines Arbeitgebers, um einen Teilbetrag des für den laufenden Monat zu zahlenden Arbeits- und Urlaubsentgelts im voraus zu erhalten, so steht er hierbei nur dann unter Versicherungsschutz, wenn er ausdrücklich die Vorauszahlung des Urlaubsentgelts geltend machen will.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.1976; Aktenzeichen 8 RU 58/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650333

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge