Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Einkommensanrechnung. Unterhaltsrente
Leitsatz (amtlich)
Eine von einer Arbeitslosenhilfebezieherin nachträglich vor dem Zivilgericht erstrittene Unterhaltsrente, welche tatsächlich gezahlt wird, ist für die zurückliegende Zeit als Einkommen des Arbeitslosen auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen. Die Aufhebungsentscheidung stützt sich auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiten vom 15. September 1988 bis zum 28. Januar 1989 und vom 29. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1990 und gegen die Erstattungsforderung der für diese Zeiträume bereits gezahlten Alhi in Höhe von noch 3.380,17 DM.
Die im März 1954 geborene Klägerin ist geschieden. Im Juli 1988 beantragte sie die Gewährung von Alhi aufgrund einer sechsmonatigen Beschäftigung bis Ende des Monats August 1988 bei der Gemeinde L. Den Antragsunterlagen fügte sie die Fotokopie einer Protokollabschrift des Amtsgerichts - Familiengericht - O. vom 3. März 1988 (Az.: 12 F 156/87) bei, welches die Scheidungsklage betraf. Das Protokoll enthält eine "Vereinbarung" der Parteien, wonach sich der (geschiedene) Ehemann der Klägerin ua verpflichtete, der Klägerin ab 1. Januar 1988 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 221,-- DM zu zahlen.
Daraus errechnete die Beklagte für die Gewährung der Alhi einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 51,-- DM (221 x 3 : 13) und bewilligte ab 1. September 1988 Alhi unter Berücksichtigung dieses Anrechnungsbetrages (Bescheide vom 9. und 23. September 1988). Diese Bewilligung dauerte bis 28. Januar 1989 an, weil die Klägerin ab 30. Januar 1989 an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme teilnahm. Im Anschluß daran bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung dieses Anspruchs auf ihren Alhi-Antrag vom 3. Januar 1990, dem sie wiederum eine Fotokopie der Protokollabschrift des Amtsgerichts C vom 3. März 1988 beifügte, Alhi ab 29. Januar 1990 (Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 1990) unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 51,-- DM wöchentlich. Ab 2. April 1990 wurde die Alhi ohne Anrechnungsbetrag gewährt, weil die Klägerin einen Beschluß des Amtsgerichts C. vom 20. April 1990 vorlegte (Az.: 12 F 128/88), wonach die Zwangsvollstreckung gegen den geschiedenen Ehemann aus dem gerichtlichen Vergleich vom 3. März 1988 hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Klägerin in Höhe von monatlich 221,-- DM vorläufig bis zum Erlaß eines Urteils eingestellt wurde, weil der geschiedene Ehemann der Klägerin arbeitsunfähig sei und über geringes Einkommen verfüge (Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 1990). Diese Bewilligung dauerte bis zum 30. Juni 1990 an.
Danach nahm die Klägerin wiederum an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme teil (bis Anfang März 1991). Von März 1991 bis Ende September 1992 war die Klägerin als Buchhalterin berufstätig, seitdem steht sie wiederum im Leistungsbezug der Beklagten (Alg und im Anschluß daran Alhi).
Im April 1992 unterrichtete der geschiedene Ehemann die Beklagte über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) O. vom 11. März 1992 (Az.: 4 UF 82/91; 12 F 128/88 AG C, wonach er an die Klägerin für die Zeit ab 15. September 1988 höheren Unterhalt als von ihr mitgeteilt zu zahlen habe. Unter Berücksichtigung dieser nachträglichen Unterhaltsleistungen errechnete die Beklagte für die streitbefangene Zeit einen Erstattungsbetrag von 4.070,95 DM und versuchte vergeblich, diesen Betrag vom geschiedenen Ehemann gemäß § 140 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw vom Sozialamt der Gemeinde L. zu erhalten, wohin jener seine rückständigen Unterhaltsbeiträge entrichtet hatte, und zwar insgesamt 22.903,25 DM (dieser Betrag enthielt auch Unterhaltsrückstände hinsichtlich der Kinder des geschiedenen Ehemannes). Davon behielt die Gemeinde L. einen Betrag von 3.558,14 DM als Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen für die Klägerin und ihre Kinder ein und leitete den Restbetrag in Höhe von 19.345,11 DM an die Klägerin weiter, die über diese Vorgänge informiert worden war (Schreiben des Arbeitsamtes V. vom 20. Mai 1992).
Im Juni 1992 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erstattungsforderung für die streitbefangene Zeit an. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. August 1992 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die streitbefangene Zeit teilweise auf und forderte einen Betrag von 4.070,95 DM zurück, den die Klägerin zu Unrecht erhalten habe. Der nachträglich zu zahlende Unterhalt sei auf die im streitbefangenen Zeitraum gezahlte Alhi anzurechnen. Nach Widerspruchseinlegung wurde die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1994 bestätigt. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung sei § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), weil die Klägerin nachträglich anrechenbares Einkommen erzielt habe. Ermessen sei wegen der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung ...