Entscheidungsstichwort (Thema)

Kehlkopfkrebs bei der Tätigkeit eines Heizungsmonteurs als Berufskrankheit nach §§ 551 Abs 1, 551 Abs 2 RVO. Nachweis für höhere Gefährdung

 

Orientierungssatz

1. Der nach § 551 Abs 2 RVO geforderte Nachweis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten der Krankheit, nicht auf ihre Verursachung durch die gefährdende Tätigkeit. Zu der Frage, ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, bedarf es des Nachweises einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und einer langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um daraus den Schluß herleiten zu können, daß die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (vgl BSG vom 12.6.1990 - 2 RU 21/89 = HV-INFO 1990, 2085).

2. Es liegen keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Kehlkopfkrebs und der Tätigkeit von Heizungsmonteuren, die zugleich auch mit Wartungs- und Reinigungsarbeiten befaßt sind, vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.1993; Aktenzeichen 9/9a RVg 3/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650067

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