Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Packer und als Bediener einer Füllmaschine in einer Zementfabrik ist keine "berufliche Beschäftigung" iS der 6. BKVO Anl Nr 46.

Nicht jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann eine "berufliche Beschäftigung" sein, deren Aufgabe zu Leistungsansprüchen führt. Dies folgt aus dem weiteren Tatbestandsmerkmal der "Aufgabe ... jeder Erwerbsarbeit". Sinn der Regelung ist es, einen Ausgleich nur dann zu schaffen, wenn der Versicherte, der nicht jede Erwerbsarbeit aufgeben muß, während der hautschädigenden Beschäftigung oder durch diese entweder im Wege der Anlernung oder durch langdauernde Tätigkeit besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzbringend, dh einkommenserhöhend, verwerten kann.

Berufserfahrung und Verantwortung stellen - jedenfalls für sich allein - keine Merkmale dar, die eine Tätigkeit zu einer qualifizierten Beschäftigung iS der 6.BKVO Anl Nr 46 machen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022525

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