Leitsatz (amtlich)

Ob § 134 Abs 4 S 1 AFG in der seit dem 1.1.1982 geltenden Fassung (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe als einheitlicher Leistungsanspruch) bei Anwendung des § 119 Abs 3 AFG zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob das maßgebliche Sperrzeitereignis (2. Sperrzeit) nach dem 31.12.1981 eingetreten ist. Ist das der Fall, so erlischt der Anspruch auf Anschluß-Arbeitslosenhilfe auch dann, wenn nur die 2. Sperrzeit während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe, die 1. Sperrzeit dagegen während des Bezuges von Arbeitslosengeld eingetreten ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.1985; Aktenzeichen 7 RAr 87/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660149

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