Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Üb IAO 19 im Verhältnis zur Tschechoslowakei

 

Orientierungssatz

Das Bestehen faktischer Gegenseitigkeit ist für die Anwendbarkeit des Üb IAO 19 nicht Voraussetzung. Den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen ist somit auch dann nachzukommen, wenn der andere Partnerstaat volle Gleichbehandlung nicht gewährt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651329

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