Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Üb IAO 19 im Verhältnis zur Tschechoslowakei
Orientierungssatz
Das Bestehen faktischer Gegenseitigkeit ist für die Anwendbarkeit des Üb IAO 19 nicht Voraussetzung. Den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen ist somit auch dann nachzukommen, wenn der andere Partnerstaat volle Gleichbehandlung nicht gewährt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1651329 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen