Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenrechtliche Zeiten für Ehegatten. Fortsetzung der Pflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau eines (früheren) Landwirts nach § 13 Abs 1 ALG gelten sowohl für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als auch für die Wartezeit die von dem Ehemann in der Zeit vom 1.10.1957 bis 31.12.1994 gemäß § 27 GAL "als Landwirt" gezahlten Beiträge nach § 92 Abs 1 ALG auch von der Ehefrau als gezahlt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt.
Die 1936 geborene Klägerin ist mit dem Landwirt H K G verheiratet. Dieser ist von Oktober 1957 bis September 1980 und von Oktober 1994 bis März 1996 als landwirtschaftlicher Unternehmer zu der beklagten Alterskasse beitragspflichtig gewesen. In der Zwischenzeit -- von Oktober 1980 bis September 1994 -- hat er lediglich aufgrund einer Weiterentrichtungserklärung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte -- GAL -- Beiträge gezahlt. Die Klägerin selbst ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte -- ALG -- als Ehegatte eines Landwirts beitragspflichtig geworden und hat von Januar 1995 bis März 1996 insgesamt 15 eigene Beiträge zu der Beklagten entrichtet.
Im Juli 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Ehegatten von Landwirten. Zur Begründung legte sie einen Befundbericht ihres behandelnden Arztes vor, der u.a. über rezidivierende WS -- Syndrome bei Osteochondrose, Gonarthrose links mehr als rechts, Zustand nach Meniskektomie im Juni 1993, arteriellen Hypertonus und ein subdepressives Syndrom berichtete.
Die Beklagte ließ das ärztliche Gutachten der Frau Dr. D vom 28. August 1996 erstatten, die als Hauptleiden eine schwere Gonarthrose links und als mitbestimmende Nebenleiden rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose, arterielle Hypertonie sowie ein depressives Syndrom diagnostizierte und feststellte, daß das Leistungsvermögen der Klägerin so weit vermindert sei, daß sie keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Sie sei lediglich in der Lage, leichte Arbeiten unterhalbschichtig zu verrichten. Diese Minderung des Leistungsvermögens liege "ab sofort" vor.
Bei ihrer Entscheidung über den Rentenantrag ging die Beklagte davon aus, daß bei der Klägerin im Juni 1996, dem Monat vor der Antragstellung, Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Mit Bescheid vom 8. Januar 1997 lehnte sie die Gewährung der begehrten Rente unter Hinweis darauf ab, daß in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt worden seien. Innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Juni 1996 seien lediglich 18 Monate mit anzurechnenden Beiträgen belegt. Zusätzlich zu den von der Klägerin selbst für die Monate Januar 1995 bis März 1996 entrichteten 15 Beiträgen könnten ihr lediglich 3 Beiträge ihres Ehemannes nach § 92 ALG zugesplittet werden, die dieser als beitragspflichtiger Landwirt in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 entrichtet habe. Die Beiträge, die er zuvor seit 1980 aufgrund seiner Weiterentrichtungserklärung gezahlt habe, seien einer Zusplittung nicht zugänglich.
Den hiergegen am 22. Januar 1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 zurück.
Am 21. Mai 1997 ist Klage erhoben worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Nichtberücksichtigung der von ihrem Ehemann fortentrichteten Beiträge stelle einen unzulässiger Eingriff in das Vermögen dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. September 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Anrechnung der vom Ehegatten fortentrichteten Beiträge zulasse, nicht bestehe. Hieraus müsse darauf geschlossen werden, daß sie dem Willen des Gesetzgebers widerspreche.
Mit ihrer am 26. September 1997 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die von der Beklagten zugrunde gelegte Auslegung des § 92 Abs 1 ALG für systemwidrig und verfassungsrechtlich bedenklich und trägt hierzu sinngemäß vor:
Bis zum 31.12.1994 sei es nach § 2 Abs. 1 GAL erforderlich gewesen, jeden Monat bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit einem Beitrag zu belegen, um die Anwartschaft auf eine Leistung der Beklagten zu erhalten. Um dies auch in den Fällen einer vorzeitigen Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zu gewährleisten, habe es der Gesetzgeber seinerzeit durch § 27 GAL ermöglicht, über den Zeitpunkt des Verlusts der Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer hinaus im Wege einer Weiterverpflichtungserklärung Beiträge zu entrichten. Bei dieser Form der Weiterversicherung nach § 27 GAL habe es sich um einen Fall der Pflichtversicherung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IV gehandel...