Leitsatz (amtlich)

1. Eine Tätigkeit wie ein Versicherter setzt voraus: eine ernstliche Tätigkeit, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Unternehmen steht und ihm dient. Sie muß dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Sie muß ihrer Art nach von Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis verrichtet werden können; sie muß arbeitnehmerähnlichen Charakter haben, dh ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Zeitdauer nach Ähnlichkeit mit einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses haben. Persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des tätig Werdenden ist nicht erforderlich. Gefälligkeit oder verwandtschaftliche Beziehungen als Beweggründe für die Tätigkeit schließen den Versicherungsschutz nicht aus (Anschluß an BSG 1979-04-30 8a RU 38/78 = Breith 1980, 195).

2. Ein Kind, das wie seine beiden Geschwister regelmäßig zu Hilfeleistungen für den väterlichen Betrieb herangezogen wird, wird beim Botengang wegen eines Geschäftsbriefes zum Briefkasten wie ein Versicherter tätig.

3. Der Senat folgt den Erwägungen der Urteile des BSG vom 1967-06-29 2 RU 239/64 = VersR 1967, 899 ; vom 1979-12-19 8a RU 8/79 = USK 79254; möglicherweise anders das BSG in den Urteilen vom 1978-01-26 2 RU 9/77 = SozR 2200 § 539 Nr 43; vom 1978-10-26 8 RU 14/78 = SozR 2200 § 539 Nr 49; vom 1980-05-08 8a RU 38/79 = SozR 2200 § 539 Nr 66).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660326

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