Leitsatz (amtlich)

1. Die Frist der RVO §§ 622 Abs 2; 1585 Abs 2, wonach die Dauerrente innerhalb von zwei Jahren festzustellen ist, ist eine für die Entscheidung maßgebliche Frist iS des SGB 1 § 34 Abs 2 Nr 2.

2. Versicherungsträgern wird durch SGB 1 § 34 Abs 2 ein Verfahrensermessen eingeräumt, das vor einer Entscheidung ohne Anhörung des Betroffenen auszuüben ist. Das Verfahrensermessen kann im Einzelfall auch ohne ausdrückliche Erklärung ausgeübt sein, wenn sich im Hinblick auf die Amtspflichten des Versicherungsträgers und die tatsächlichen Umstände ergibt, daß eine Entscheidung zu Lasten des Versicherten ohne dessen Anhörung zu treffen war.

3. Wie lange die Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen noch als unschädlich anzusehen ist, bleibt im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG offen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.1980; Aktenzeichen 2 RU 7/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656810

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