Entscheidungsstichwort (Thema)

Interkurrente Leistungen im Belegkrankenhaus

 

Orientierungssatz

Eine interkurrente Leistung (hier: Brillenverordnung), die in einem Belegkrankenhaus von einem Vertragsarzt ambulant erbracht wurde, ist nach den ambulanten Grundsätzen zu vergüten. An diesem Abrechnungsmodus ändert auch der zufällige Klinikaufenthalt des Patienten nichts.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.04.1992; Aktenzeichen 6 RKa 34/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665137

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