Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. gelernte Bankkauffrau. Sekretärin. Verweisbarkeit. Telefonistin
Orientierungssatz
Zur Verweisbarkeit einer gelernten Bankkauffrau, die zuletzt als Sekretärin tätig gewesen ist, auf die Tätigkeiten einer Telefonistin in Behörden oder größeren Industrieunternehmen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verlängerung der bis zum 31. Januar 1996 gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Die im Jahre 1949 geborene Klägerin hatte nach dem Besuch der Hauptschule zunächst eine Friseurlehre begonnen, diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Sodann hatte sie von 1964 bis 1969 eine Banklehre durchlaufen und abgeschlossen. Im Anschluss war sie zunächst von 1969 bis 1974 als Buchhalterin in einer Brauerei tätig gewesen, bevor sie - nach einer Kindererziehungspause - von 1979 bis 1990 halbtags als Bankkauffrau in einer Filiale einer Volksbank beschäftigt gewesen war. Nach dem Tod ihres Ehemannes, der im Jahre 1989 an einer progredient verlaufenden Magenkarzinom-Erkrankung verstorben war und den sie zuletzt zu Hause gepflegt hatte, hatte die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis bei der Volksbank gekündigt und zunächst begonnen, in einem Abendgymnasium das Abitur nachzumachen, die Abendschule jedoch abgebrochen, nachdem sie beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in I. im Rahmen einer Ganztagstätigkeit als Sekretärin angefangen hatte (1990). Hier hatte sie organisatorische sowie Schreibarbeiten zu erledigen. Im Oktober 1993 war sie arbeitsunfähig krank geworden und hatte bis April 1994 Krankengeld bezogen. Noch im April 1994 hatte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen EU/BU beantragt und zur Begründung auf eine diagnostizierte Anämie sowie auf reaktive Depressionen, Erschöpfungszustände und einen Zustand nach Operation beider Ellenbogen (Epicondylitis) hingewiesen. Die Beklagte hatte u.a. ein neurologisch-psychiatrisches sowie ein internistisches Fachgutachten eingeholt. Darin hatten der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. (Gutachten vom 5. Juni 1994) und die Ärztin für Innere Medizin Dr. K. (Gutachten vom 4. Juli 1994) wegen zeitweiser colitischer Reizzustände bei Eisenmangelanämie sowie wegen Blutdruckunregelmäßigkeiten und psychophysischer Erschöpfung eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit der Klägerin festgestellt und übereinstimmend eine zeitlich befristete Berentung vorgeschlagen. Die Beklagte war diesen medizinischen Einschätzungen gefolgt und hatte der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. September 1994 Rente wegen EU auf Zeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles in 10/93 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) seit dem 1. Mai 1994 bewilligt. Nach dem Bescheid sollte die Rente mit dem 31. Oktober 1995 wegfallen. Im Juni 1995 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Weiterbewilligung der Rente wegen EU. Die Beklagte ermittelte zum medizinischen Sachverhalt und holte zwei Gutachten nach jeweiliger ambulanter Untersuchung der Klägerin ein. Während der Dauer dieser Ermittlungen zahlte die Beklagte die EU-Rente bis zum 31. Januar 1996 weiter an die Klägerin. Mit Schreiben vom Oktober 1995 erkundigte sich die Klägerin zwischenzeitlich nach dem Sachstand. Nachdem sodann in den von der Beklagten veranlassten Untersuchungsgutachten (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 15. November 1995; Internist Dr. M. vom 13. Dezember 1995) übereinstimmend eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin festgestellt (Stabilisierung auf psychischem Gebiet zu nur noch zeitweise auftretenden psychischen Verstimmungen; normotone Blutdruckwerte; Besserung des Allgemeinzustandes nach Anämie; Colitis ohne Symptomatik) und eine wieder vollschichtige Leistungsfähigkeit ohne qualitative Leistungseinschränkungen mitgeteilt worden war, erließ die Beklagte den hier angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1996, mit dem sie die Weitergewährung der Rente über den 31. Oktober 1995 hinaus mit der Begründung ablehnte, dass die Klägerin inzwischen wieder vollschichtig leistungsfähig im bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass die der Klägerin über den 31. Oktober 1995 hinaus bis zum 31. Januar 1996 gezahlte Rente nicht zurückgefordert werde, weil die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei seinerzeit noch unklarer Erfolgsaussicht nicht zu Lasten des jeweiligen Antragstellers gehen solle. Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte den Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. N. vom 21. August 1996 nebst Entlassungsbericht der psychosomatischen Klinik in O. vom 21. Juni 1996 ein und wies den Widerspruch mit hier gleichfalls angefochtenem Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1996 zurück. Auf die von der Klägerin hiergegen am 23. Dezember 1996 vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhobene und mit Beschluss vom 29. Januar 1997 an das zuständige SG Stade verwiesene Klage...