Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz. öffentlicher Verkehrsraum. geringfügige Unterbrechung
Leitsatz (amtlich)
Führt der Heimweg eines Versicherten durch eine Einmündung, so tritt eine Unterbrechung des - versicherten - Heimweges nicht ein, wenn der Versicherte die Straße im Einmündungsbereich überquert, um auf der gegenüberliegenden Seite Brötchen zu kaufen. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte die Straße schräg überquert und sich dabei rein räumlich von seinem Zielort entfernt (Abgrenzung zu BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 45/90 = Breith 1991, 835).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667763 |
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