Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit. Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen aus Bausparverträgen

 

Orientierungssatz

1. Die in der AlhiV enthaltenen Leistungsmaßstäbe sind auch bei langjährigen Arbeitslosenhilfeempfängern bei jeder neuen Jahresbewilligung ohne Bindung an frühere Verwaltungsauslegungen des geltenden Rechts zu überprüfen.

2. Wer Dauerarbeitsloser ist, keine realistische Möglichkeit einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben hat, sich das "bescheidene Vermögen" teilweise unter Inkaufnahme eines Konsumverzichts (Bausparvertrag) selbst angespart hat und bei dessen "Aufzehrung" der Allgemeinheit (Sozialhilfe) in noch größerem Umfang als bisher zur Last fallen würde, gehört nicht zu denjenigen, denen "billigerweise eine Vermögensverwertung zumutbar ist" (§ 6 Abs 3 S 1 AlhiV).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen B 7 AL 44/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656699

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