Orientierungssatz
Die Versicherungsfreiheit von Soldaten nach § 6 Abs 1 Nr 6 AVG wirkt sich nur auf den Soldatendienst aus. Sie erstreckt sich nicht auf eine von Soldaten nebenbei oder - bei Beurlaubung durch den Dienstherrn - anstelle der Soldatentätigkeit ausgeübte Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber. Dabei ist es unerheblich, daß die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltsfähig ist.
Allein dadurch, daß ein privatrechtlich organisierter Verein öffentliche Aufgaben wahrnimmt, gehört er noch nicht zu einer der in § 6 Abs 1 Nr 2 AVG aufgezählten Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Fundstellen
Dokument-Index HI1658610 |
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