Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht gemäß § 117 Abs 4 S 2 AFG. Anhörung
Orientierungssatz
Zum Umfang der Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 SGB 10 im Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch gemäß § 117 Abs 4 S 2 AFG (hier nachträgliche Erteilung der Zustimmung zur Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch die Bundesanstalt für Arbeit, um einen Anspruch aus § 117 Abs 4 S 2 AFG zu erlangen).
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 15. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1991 nach § 117 Abs 4 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geltend gemachte Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 1.071,80 DM, das die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 26. April 1986 gezahlt hat.
Der am 13. März 1951 geborene Kläger war ab 21. Februar 1972 bei den Möbelfabriken H. B. GmbH in C. als Tischler beschäftigt. Durch Schreiben vom 27. März 1986 kündigte diese Firma das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 26. April 1986 aus betriebsbedingten Gründen, da die Gesellschaft seit 7. Februar 1986 zahlungsunfähig und über ihr Vermögen ein Konkursantrag anhängig sei. Der Kläger war ab 1. April 1986 von der Arbeit freigestellt und hatte kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Die maßgebliche Kündigungsfrist betrug vier Wochen zum Wochenschluß.
Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Oldenburg, das durch Urteil vom 23. Juli 1986 (2 Ca 2197/86) feststellte, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma B. GmbH durch die Kündigung vom 27. März 1986 nicht aufgelöst worden sei sondern fortbestehe. Wegen der Gründe im einzelnen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23. Juli 1986 Bezug genommen.
Unter dem 13. August 1987 schlossen der Kläger und die Firma B. GmbH in C., die mit der Firma H. B. GmbH im April 1986 über die Nutzung der Betriebsanlagen eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte, einen außergerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis des Herrn F. mit der Firma B. GmbH in Liquidation aus betrieblichen Gründen zum 31. März 1986 beendet worden ist.
2. Die Firma B. Küchen GmbH verpflichtet sich, an Herrn F. als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 8.000,-- DM (achttausend Deutsche Mark brutto/netto) zu zahlen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit der Erfüllung dieses Vergleichs beiderseits alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, aus dem Sozialplan und aus dem Rechtsstreit 2 Ca 2197/86 erledigt und abgegolten sind."
Die Beklagte hatte zuvor dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. April 1986 durch Bescheid vom 11. Mai 1986 Alg ab 1. April 1986 bewilligt und die Leistung bis zum 17. Juni 1986 gezahlt. Nach einer von vornherein befristeten Tätigkeit als Tischler bei der Firma B. GmbH vom 18. Juni bis 31. Juli 1986 hatte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 11. August 1986 Alg ab 1. August 1986 und durch Bescheid vom 26. September 1986 Unterhaltsgeld (Uhg) ab 1. September 1986 wegen Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme bewilligt. Ab 24. September 1986 war der Kläger wieder erwerbstätig.
Unter dem 6. Januar 1989 verlangte die Beklagte von der Firma B. GmbH nach vorheriger Anzeige die Erstattung des an den Kläger in der Zeit vom 1. bis 26. April 1986 gezahlten Alg in Höhe von 1.071,80 DM, da der Kläger während dieser Zeit Alg erhalten habe, obwohl sein Anspruch nach § 117 Abs 1 bis 3 AFG geruht habe. Unter dem 31. Januar 1991 erklärte die Beklagte gegenüber der Firma B. GmbH, daß sie, die Beklagte, der von der Firma an den Kläger vorgenommenen Zahlung der übergangenen Arbeitsentgelte nachträglich gemäß §§ 184, 185 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachträglich zustimme. Die unter dem 6. Januar 1989 geltend gemachte Forderung aufgrund des Anspruchsübergangs werde nicht mehr aufrechterhalten.
Durch Bescheid vom 15. Mai 1990 hatte die Beklagte zuvor vom Kläger die Erstattung des in der Zeit vom 1. bis 26. April 1986 gezahlten Alg in Höhe von 1.071,80 DM nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG verlangt, da die Firma B. GmbH entsprechend der Vereinbarung vom 13. August 1987 eine Abfindung in Höhe von 8.000,-- DM an den Kläger gezahlt habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 1991 als unbegründet zurückwies. Der Anspruch des Klägers auf Alg habe für die Zeit vom 1. bis 26. April 1986 geruht, da der Kläger von der Firma B. GmbH für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 8.000,-- DM erhalten habe. Da die Beklagte der Zahlung des übergangenen Arbeitsentgelts durch die Firma B. GmbH an den Kläger nachträglich zugestimmt habe, sei die Zahlung der Firma mit befreiender Wirkung erfolgt. Dies habe zur Folge, daß der Kläger das für die Zeit vom 1. bis 26. April 1986 gezahlte Alg in Höhe von 1.071,80 DM nach § 1...